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Pressemitteilung zum neuen TAMG

31. Januar 2022

Pressemitteilung des Bundesverbandes Klassischer Tierhomöopathen Deutschlands (BkTD) e.V.

zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.01.2022 eine einstweilige Anordnung zum Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker abgelehnt. Somit ist Personen, die nicht Tierärzte sind, seit dem 28.01.2022 die Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für Tiere registriert sind, am Tier verboten, sofern diese nicht von Tierärzten mit entsprechender Behandlungsanweisung verordnet wurden. Dies betrifft vor allem homöopathische Einzelmittel, aber auch weitere, als homöopathische Arzneimittel registrierte Mittel. Das Verbot gilt sowohl für Tierheilpraktiker*innen als auch für Tierbesitzer*innen!

Die Verfassungsbeschwerde war Anfang November 2021 von Prof. Dr. Heinrich Wolff, Lehrstuhlinhaber an der Fakultät für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Bayreuth, im Namen mehrerer Mitglieder des BkTD e.V. gegen den § 50 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) wegen „Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit“ eingelegt worden. Gleichzeitig hatten die Beschwerdeführerinnen eine einstweilige Anordnung beantragt, damit dieser Teil des Gesetzes nicht wie vorgesehen am 28.01.2022 in Kraft tritt. Diese wurde nun abgelehnt. Unterstützt wird die Verfassungsbeschwerde von einem Konsortium aus 9 Berufsverbänden.

Die Ablehnung der einstweiligen Anordnung begründet das Bundesverfassungsgericht allein mit der Tatsache, dass es die Dringlichkeit einer Eilentscheidung gegen das Gesetz nicht als gegeben ansieht. Die Gründe der Beschwerdeführerinnen seien zwar gewichtig, genügten aber nicht den strengen Voraussetzungen für solch eine Entscheidung.

Der BkTD e.V. bedauert die Entscheidung und hält diese für verhängnisvoll, nicht nur für die Beschwerdeführerinnen und alle betroffenen Tierheilpraktiker*innen, sondern auch für die von ihnen betreuten Tiere und deren Besitzer. Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nun die bis zum 27.01.2022 erlaubte homöopathische Behandlung unter Umständen schwer kranker Tiere ein Gesetzesverstoß. Eine entsprechende Behandlungsanweisung nun von einem schulmedizinisch arbeitenden Tierarzt zu erhalten, ist in den wenigsten Fällen möglich.

Demgegenüber begrüßt der BkTD e.V., dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet wertet.

Erfreut nimmt der BkTD e.V. zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestätigt, dass die von den Beschwerdeführerinnen ausgeübte Tätigkeit als Tierheilpraktikerinnen unter den Schutzbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz fällt. Die Bundesregierung hatte dies in ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde in Zweifel gezogen.

Weiterhin hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum TAMG und in der Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde wiederholt das Recht der Tierheilpraktiker zur Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für Tiere registriert sind, am nicht lebensmittelliefernden Tier auch nach alter, bis zum 27.01.2022 geltenden Gesetzeslage, negiert. Diesen Vorwurf der auch bisher schon gesetzeswidrigen Handlungsweise der Tierheilpraktiker*innen entkräftete das Bundesverfassungsgericht in seiner ausführlichen Begründung.

Die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt abzuwarten.

Weitere Informationen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/01/rs20220124_1bvr238021.html
Informationen zum Tierarzneimittelgesetz und weiterführende Links unter openpetition.de/!tamg2022
Gesetzestext: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s4530.pdf
Kontakt:  Berufsverband klassischer Tierhomöopathen Deutschlands e. V. •  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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